Kundeninformation zur Belegausgabepflicht

An dieser Stelle informieren wir Sie allgemein über die seit dem 01.01.2020 in Handel und Gastronomie geltende Belegausgabepflicht.

Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,

zum 01.01.2020 traten neue verpflichtende Regelungen zur Ausgabe von Kundenbelegen in Kraft.

Mit Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 wurden umfangreiche Änderungen der Abgabenordnung beschlossen. Diese beinhalten neben strengen technischen Anforderungen an Registrierkassen und Kassensysteme auch die Belegausgabepflicht. Der diesbezügliche Paragraph 146a Abs. 2 AO lautet dazu wie folgt:


„Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht). Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden.“

Sofern Sie nicht explizit von der Belegausgabepflicht befreit sind und kein von den Finanzbehörden anerkanntes elektronisches Belegverfahren verwenden, gilt demnach auch für Sie:

Jeder eine Rechnung begleichende Gast bzw. jeder Kunde erhält einen ordnungsgemäßen Beleg mit allen gesetzlichen Pflichtangaben. Belegausgabepflicht bedeutet dabei im Wortsinne, dass ein Beleg auf jedem Fall auszustellen ist, auch wenn Gäste und Kunden in Deutschland dessen Annahme verweigern können.

Für den Fall, dass Sie durch das Inkrafttreten erstmals verpflichtet sind, Belege auszugeben, stehen wir Ihnen mit unserem großen Rollensortiment und unserem telefonischen Kundenservice unter 09371 / 948 97 21 sehr gern zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Hinweise lediglich der Information dienen und keinerlei Rechtsberatung darstellen. Sollten Sie weiterführende Fragen zum Thema Belegpflicht haben empfehlen wir Ihnen die Kontaktaufnahme mit Ihrem Steuer- oder Rechtsberater, Ihrem Finanzamt oder mit für Sie zuständigen Branchenvertretungen.

Ihr Bonrollen-Service der B.R.-Vertrieb OHG